Das Brauen von Bier zu Hause ist in Deutschland legal – aber an klare Bedingungen geknüpft. Wer sie kennt, braut auf der sicheren Seite.
Steuerfreiheit für Haus- und Hobbybrauer
Die entscheidende Rechtsgrundlage findet sich in zwei aufeinander aufbauenden Vorschriften:
§ 29 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, Bier von Haus- und Hobbybrauern von der Steuer zu befreien. Die Umsetzung erfolgt durch:
§ 41 Abs. 1 Biersteuerverordnung (BierStV):
„Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit."
5 Hektoliter entsprechen 500 Litern – eine Menge, die für jeden Hobbybrauer mehr als ausreichend ist. Diese Grenze gilt pro Haushalt und Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
Hinweis: Die Grenze wurde zum 1. Januar 2025 von 200 auf 500 Liter angehoben. Gleichzeitig entfiel die frühere Anmeldepflicht beim Hauptzollamt für die steuerfreie Menge.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Herstellung im eigenen Haushalt – Das Bier wird in der privaten Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück gebraut. Auch nicht-gewerbliche Gemeindebrauhäuser gelten als Haushalt der beteiligten Hausbrauer (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BierStV).
- Ausschließlich zum eigenen Verbrauch – Das Bier bleibt im Haushalt. Gemeint sind die Mitglieder des Haushalts.
- Kein Verkauf – Das Bier darf weder entgeltlich abgegeben noch verkauft werden.
Was passiert bei Überschreitung der 500-Liter-Grenze?
Wer mehr als 5 hl im Kalenderjahr braut, muss dies nach § 41 Abs. 2 BierStV mit einer Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt deklarieren und die anfallende Biersteuer entrichten. Die Steueranmeldung erfolgt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Verkauf ist verboten – Steuerhinterziehung droht
Wer selbst gebrautes Bier verkauft, macht sich ohne entsprechende Erlaubnis der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) strafbar – dies gilt auch dann, wenn die Mengen gering sind. Die Herstellung und der Verkauf von Bier ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§§ 4 ff. BierStG).
Für gewerbliches Brauen sind darüber hinaus erforderlich:
- Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beim Hauptzollamt (§ 4 BierStG)
- Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO)
- Ggf. gaststättenrechtliche Erlaubnis nach Landesrecht
Weitergabe an Dritte
Das Gesetz erlaubt Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch – die kostenlose Weitergabe an Personen außerhalb des eigenen Haushalts (Freunde, Nachbarn, Vereine) ist nicht eindeutig durch die Steuerbefreiung gedeckt. In der Praxis werden kleine Mengen im sozialen Umfeld toleriert, eine rechtliche Absicherung besteht jedoch nicht. Im Zweifelsfall erteilt das zuständige Hauptzollamt verbindliche Auskunft.
Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt in § 9 den Umgang mit Alkohol und Minderjährigen. Für Bier und ähnliche Getränke gilt:
§ 9 Abs. 1 JuSchG verbietet in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit die Abgabe von Bier, Wein und ähnlichen Getränken sowie deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Branntwein und branntweinhaltige Getränke sind für alle unter 18 Jahren verboten.
Eine Ausnahme gilt, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil oder Vormund) begleitet werden.
Für Heimbrauer bedeutet das: Auch beim Ausschank im privaten Rahmen – auf Feiern, Grillfesten oder Vereinsabenden – darf Bier nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Die Verantwortung liegt beim Brauer als Gastgeber.
Haftungshinweis
Die auf dieser Seite gemachten Angaben geben den Stand der Gesetzgebung nach bestem Wissen wieder und dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese nicht.
Für verbindliche Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen wende dich an:
- Das zuständige Hauptzollamt (für Biersteuer und Mengengrenzen)
- Einen Fachanwalt für Steuerrecht (bei komplexen Fragen oder gewerblichen Vorhaben)
Die Gesetze können sich ändern. Aktuelle Fassungen findest du stets auf www.gesetze-im-internet.de, dem offiziellen Portal des Bundesministeriums der Justiz.